Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Verkauf neuer und gebrauchter Fahrzeuge und Zubehör
§ 1
Geltungsbereich
Diese Verkaufsbedingungen gelten für den Verkauf neuer und gebrauchter Fahrzeuge und den Verkauf von Zubehör.
Für den Vertrag gelten ausschließlich unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen; andere Bedingungen werden
nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
§ 2
Vertragsabschluss/Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers
1) Der Käufer ist an seine Bestellung ab Zugang bei uns bei der Bestellung von Neufahrzeugen höchstens bis
vier Wochen, bei Nutzfahrzeugen bis höchstens sechs Wochen sowie bei Neufahrzeugen, die bei uns
vorhanden sind, bis höchstens 10 Tage, bei Nutzfahrzeugen bis höchstens zwei Wochen gebunden.
Letzteres gilt auch für gebrauchte Fahrzeuge sowie Zubehör. Beim Barverkauf vorrätiger Fahrzeuge oder
Zubehörteile ist der Käufer fünf Tage an seine Bestellung gebunden. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen,
wenn wir die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb der jeweils
genannten Fristen schriftlich bestätigen oder die Lieferung ausführen. Wir sind jedoch verpflichtet, den
Besteller unverzüglich zu unterrichten, wenn wir die Bestellung nicht annehmen.
2) Übertragungen von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem Kaufvertrag bedürfen unserer vorherigen
schriftlichen Zustimmung.
§ 3
Kaufpreis
1) Die von uns angegebenen Kaufpreise verstehen sich ohne Skonto und sonstige Nachlässe sowie zuzüglich
Umsatzsteuer (Kaufpreis). Unsere Preise gelten EXW Incoterms®2020 ab Firmenstandort Neu Anspach, es sei
denn, es ist einzelvertraglich etwas anderes geregelt. Vereinbarte Nebenleistungen (z. B.
Überführungskosten) werden zusätzlich berechnet.
2) Liegen zwischen Vertragsschluss und vereinbarten Liefertermin mehr als vier Monate, sind wir berechtigt,
eine Preisanpassung nach billigem Ermessen zu treffen. Ist der bei Lieferung verlangte Preis gegenüber
dem bei Vertragsabschluss vereinbarten Preis um 5 % oder mehr angestiegen, kann der Käufer vom
Vertrag zurücktreten.
3) Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen
oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder
selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, gilt § 3 Abs. 2) nicht. Es gilt der am Tag der Lieferung geltende
Listenpreis des Herstellers zzgl. Umsatzsteuer als Kaufpreis vereinbart
§ 4
Vorbehalt des Vertragsrücktritts bei Nichtverfügbarkeit des Kaufgegenstandes
Wir sind berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten, wenn das Fahrzeug oder das Zubehörteil aus Gründen, die wir
nicht zu vertreten haben und die bei Vertragsabschluss noch nicht für uns erkennbar waren, nicht verfügbar ist. In
diesem Fall werden wir den Käufer unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit informieren und eine etwaig bereits
geleistete Vergütung unverzüglich zurückerstatten.
§ 5
Zahlung
1) Der vereinbarte Kaufpreis sowie der Preis für vereinbarte Nebenleistungen ist, soweit nicht ausdrücklich
etwas anderes vereinbart ist, bei Übergabe des Kaufgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung
der Rechnung ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig.
2) Gegen unsere Ansprüche kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers
unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann der Käufer nur
geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht.
3) Bei Zahlungsverzug bestimmen sich unsere Rechte nach § 8 Abs. 4).
§ 6
Lieferung/Lieferverzug
1) Soweit vertraglich nicht anders vereinbart, hat der Käufer den Kaufgegenstand an unserem Geschäftssitz in
Neu Anspach abzuholen.
2) Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich
anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss.
3) Mit der Überschreitung eines verbindlichen Liefertermins oder einer verbindlichen Lieferfrist kommen wir in
Verzug. Der Käufer kann uns bei Neufahrzeugen 12 Wochen, bei gebrauchten Fahrzeugen und
Zubehör 30 Tage nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen
Lieferfrist auffordern zu liefern. Mit dem Zugang der Aufforderung kommen wir in Verzug. Neben der
Lieferung kann der Käufer Ersatz eines durch die Verzögerung entstandenen Schadens verlangen; dieser
Anspruch ist bei leichter Fahrlässigkeit unsererseits auf höchstens 2 % des vereinbarten Kaufpreises
beschränkt. Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadenersatz statt der
Leistung verlangen, muss er uns nach Ablauf der in Abs. 3) Satz 2 genannten Frist eine angemessene Frist
zur Lieferung setzen. Hat der Käufer Anspruch auf Schadenersatz statt der Leistung, beschränkt sich der
Anspruch bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 3 % des vereinbarten Kaufpreises bei gebrauchten
Fahrzeugen und auf höchstens auf 5 % des vereinbarten Kaufpreises bei neuen Fahrzeugen. Ist der
Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein
Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen
beruflichen Tätigkeit handelt, sind Schadenersatzansprüche bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
Wird uns, während wir in Verzug sind, die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haften wir mit den
vorstehend vereinbarten Haftungsbegrenzungen. Wir haften nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger
Lieferung eingetreten wäre.
4) Höhere Gewalt oder bei uns oder unseren Lieferanten eintretende Betriebsstörungen (z. B. durch Aufruhr,
Streik, Aussperrung), die uns ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den
Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern die in
Abs. 2) und Abs. 3) genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten
Leistungsstörungen. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier
Monaten, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.
5) Bei Kaufverträgen mit Unternehmern, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung Ihrer gewerblichen
oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln, oder wenn der Käufer eine juristische Person des
öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, gilt Abs. 2) und Abs. 3) unter dem
Vorbehalt der rechtzeitigen Selbstbelieferung.
6) Konstruktion– oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs
seitens des Herstellers bleiben während der Lieferzeit für neue Fahrzeuge vorbehalten, sofern die
Änderungen oder Abweichungen unter Berücksichtigung unserer Interessen für den Käufer zumutbar sind.
Sofern der Verkäufer oder der Hersteller zur Bezeichnung der Bestellung oder des bestellten
Kaufgegenstandes Zeichen oder Nummern gebraucht, können allein daraus keine Rechte hergeleitet
werden.
§ 7
Abnahme des Kaufgegenstandes/Probefahrt
1) Der Käufer hat das Recht, innerhalb von acht Tagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige den
Kaufgegenstand am vereinbarten Abnahmeort zu prüfen, und die Pflicht, innerhalb dieser Frist den
Kaufgegenstand abzunehmen. Bei Neufahrzeugen beträgt die Abnahmefrist zwei Wochen.
2) Im Falle einer nicht berechtigten Abnahmeverzögerung durch den Käufer können wir von unseren
gesetzlichen Rechten Gebrauch machen, insbesondere vom Kauf zurücktreten und vom Käufer
Schadenersatz verlangen. Verlangen wir Schadenersatz, so beträgt dieser für Neufahrzeuge 15 %,
anderenfalls 10 % des Kaufpreises. Der Schadenersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir
einen höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweist. Dies umfasst, dass dem Käufer der
Nachweis gestattet ist, dass kein Schaden entstanden ist.
3) Eine etwaige Probefahrt vor Abnahme ist in den Grenzen üblicher Probefahrten – höchstens 20 km – zu
halten. Wird der Kaufgegenstand bei einer Probefahrt vor seiner Abnahme vom Käufer oder seinem
Beauftragten gelenkt, so haftet der Käufer für dabei am Fahrzeug entstandene Schäden, wenn diese vom
Fahrzeuglenker vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht sind.
§ 8
Eigentumsvorbehalt
1) Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der uns aufgrund des Kaufvertrages zustehenden
Forderungen unser Eigentum. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-
rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner
gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht bereits
sobald der Käufer den Kaufpreis der Vorbehaltssache gezahlt hat, sondern erst bei Ausgleich aller unserer
Forderungen gegen den Käufer aus der laufenden Geschäftsbeziehung. Auf Verlangen des Käufers sind
wir zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit dem
Kaufgegenstand im Zusammenhang stehende Forderungen erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus
den laufenden Geschäftsbeziehungen eine angemessene Sicherung besteht.
2) Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes steht uns das Recht zum Besitz des Fahrzeugbriefes zu.
3) Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Käufer über den Kaufgegenstand nur verfügen oder
Dritten vertraglich eine Nutzung einräumen, wenn wir dazu unsere schriftliche Zustimmung erteilt haben.
Erlischt der Eigentumsvorbehalt insbesondere durch Weiterveräußerung, Verbindung oder Verarbeitung tritt
an Stelle des Eigentumsvorbehalts die neue Sache oder die daraus entstandene Forderung.
4) Bei Zahlungsverzug des Käufers können wir vom Kaufvertrag zurücktreten. Haben wir darüber hinaus
Anspruch auf Schadenersatz statt der Leistung und nehmen wir den Kaufgegenstand wieder an uns,
vergüten wir den gewöhnlichen Verkaufswert des Kaufgegenstandes in Zeitpunkt der Rücknahme. Auf
Wunsch des Käufers, der nur unverzüglich nach Rücknahme des Kaufgegenstandes geäußert werden
kann, wird nach Wahl des Käufers ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger,
den gewöhnlichen Verkaufswert ermitteln. Der Käufer trägt
sämtliche Kosten der Rücknahme und Verwertung des Kaufgegenstandes. Die Verwertungskosten
betragen ohne Nachweis 5 % des gewöhnlichen Verkaufswertes. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen,
wenn wir höhere oder der Käufer niedrigere Kosten nachweist.
§ 9
Garantie und Gewährleistung
1) Ist Kaufgegenstand eine neue Sache, verjähren Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln
entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen in 2 Jahren ab Ablieferung des Kaufgegenstandes. Hiervon
abweichend gilt eine Verjährungsfrist von einem Jahr, wenn der Käufer eine juristische Person des
öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer ist, der bei Abschluss
des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Ist
Kaufgegenstand eine gebrauchte Sache verjähren Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln in einem
Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Kunden. Hiervon abweichend erfolgt der Verkauf von
gebrauchten Fahrzeugen und gebrauchten Zubehörteilen unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung,
wenn der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen
oder ein Unternehmer ist, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder
selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Die vom Hersteller gewährte Garantie wird dem Käufer
entsprechend eingeräumt.
2) Die Verkürzung der Verjährung gemäß vorstehenden Abs. 1) Satz 3 bzw. der Ausschluss der Verjährung
nach vorstehenden Abs. 1) Satz 4 gilt nicht für eine Haftung für grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachte
Schäden und nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf
einer fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits beruhen. Einer von uns begangenen vorsätzlichen oder
fahrlässigen Pflichtverletzung steht die unseres gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich. Bei
arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit bleiben
weitergehende Ansprüche unberührt.
3) Die Rechte des Käufers bestimmen sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
4) Für den Fall der Mängelbeseitigung beim Kauf neuer Fahrzeuge/Zubehörteile gelten folgende
Abwicklungsmodalitäten:
a) Ansprüche auf Mängelbeseitigung kann der Käufer bei uns oder bei anderen, vom
Hersteller/Importeur für die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten Betrieben geltend
machen; im letzteren Fall hat der Käufer uns hiervon spätestens vor Inanspruchnahme eines
zweiten Nachbesserungsversuchs zu unterrichten. Wir sind berechtigt, den zweiten Versuch der
Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen. Insoweit erlischt das Wahlrecht des Käufers nach
vorstehendem Satz 1. Bei mündlichen Anzeigen von Ansprüchen ist dem Käufer eine schriftliche
Bestätigung über den Eingang der Anzeige auszuhändigen.
b) Wird der Kaufgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, hat sich der Käufer für den
Fall der Nacherfüllung an den dem Ort des betriebsunfähigen Kaufgegenstandes nächst
gelegenen, vom Hersteller/Importeur für die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten
dienstbereiten Betrieb zu wenden. Der Käufer hat uns hiervon innerhalb angemessener Frist zu
unterrichten.
c) Ersetzte Teile werden unser Eigentum.
d) Für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der Käufer bis zum Ablauf der
Verjährungsfrist des Kaufgegenstandes Sachmängelansprüche aufgrund des Kaufvertrages
geltend machen.
5) Für die Abwicklung einer Mängelbeseitigung an gebrauchten Fahrzeugen/Kaufgegenständen gilt folgendes:
a) Ansprüche auf Mängelbeseitigung hat der Käufer bei uns geltend zu machen. Bei mündlichen
Anzeigen von Ansprüchen ist dem Käufer eine schriftliche Bestätigung über den Eingang der
Anzeige auszuhändigen.
b) Wird der Kaufgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, kann sich der Käufer mit
unserer Zustimmung an den dem Ort des betriebsunfähigen Kaufgegenstandes nächst
gelegenem dienstbereitem Landmaschinen-Meisterbetrieb wenden, wenn sich der Ort des betriebsunfähigen
Kaufgegenstandes mehr als 50 km von unserem Geschäftssitz entfernt befindet.
c) Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.
d) Für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der Käufer bis zum Ablauf der
Verjährungsfrist des Kaufgegenstandes Sachmängelansprüche aufgrund des Kaufvertrages
geltend machen.
§ 10
Haftung
1) Haben wir aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe dieser Bedingungen für einen
Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haften wir beschränkt: Die Haftung
besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und ist auf den bei Vertragsabschluss
vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Diese Beschränkung gilt nicht bei Verletzung von Leben,
Körper und Gesundheit. Soweit der Schaden durch eine vom Käufer für den betreffenden Schadensfall
abgeschlossene Versicherung (ausgenommen Summen- und Krankenversicherung) gedeckt ist, haften wir
nur für etwaig damit verbundene Nachteile des Käufers, z. B. höhere Versicherungsprämien oder
Zinsnachteile bis zur Schadenregulierung durch die Versicherung. Das gleiche gilt für Schäden, die durch
einen Mangel des Kaufgegenstandes verursacht worden sind.
2) Unabhängig von unserem Verschulden bleibt unsere Haftung bei arglistigem Verschweigen eines Mangels,
aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz
unberührt.
3) Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung unserer gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und
Betriebsangehörigen für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.
4) Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in § 6 abschließend geregelt.
§ 11
Erfüllungsort/Gerichtsstand
1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist unser Geschäftssitz. Ausschließlicher
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten und Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten,
juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist unser Sitz.
2) Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach
Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist